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Die Art. 39 EG, 49 EG und 50 EG stehen einer nationalen Regelung wie § 421g Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches des deutschen Sozialgesetzbuches entgegen, nach der die Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler von einem Arbeitsuchenden für seine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch einen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die von diesem Vermittler vermittelte Beschäftigung in diesem Staat sozialversicherungspflichtig ist." Dieses Urteil hat weitreichende Folgen. So können nicht nur zukünftige Vermittlungen ins Auslang via Vermittlungsgutschein abgerechnet werden und ermöglichen den Arbeitsuchenden neue Möglichkeiten. „Der Vermittlungsgutschein (VGS) ist auch im Falle der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz auszuzahlen." Dies gilt auch rückwirkend. Alle offenen Verfahren hierzu sind nach eine DA der Agentur für Arbeit entsprechend abschliessend zu behandeln. Besonders brisant dürfte die folgende Regelung sein: Von der Entscheidung des EuGH werden alle Auszahlungsanträge erfasst, die noch nicht abschließend bearbeitet bzw. noch nicht bestandskräftig abgelehnt sind sowie alle Anträge, die aufgrund des EuGH-Urteils erstmals gestellt werden. Über sonstige Auszahlungsanträge ist nach § 44 SGB X zu entscheiden. Es besteht demnach die Möglichkeit, in der Vergangenheit ins Ausland getätigte Vermittlungen auch jetzt noch bei der Agentur für Arbeit oder den VGS ausstellenden Organisationen einzureichen. |
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