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Handlungsempfehlungen / Geschäftsanweisungen 03/2007
Geschäftszeichen: SP III 22 - 56421g
Gültig ab: 20.03.2007 Weisungscharakter: ja
Gültig bis: [b]31.12.2008[/b] Vermittlungsgutscheinverfahren nach § 421g SGB III;
hier: Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11.1.2007 in der Rechtssache C-208/05
1. Urteil Der EuGH hat entschieden:
„Die Art. 39 EG, 49 EG und 50 EG
stehen einer nationalen Regelung wie § 421g Abs. 1 Satz 2∗
des Dritten Buches des deutschen Sozialgesetzbuches entgegen, nach der
die Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler von einem
Arbeitsu-chenden für seine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch
einen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die von diesem Vermittler
vermittelte Beschäftigung in diesem Staat sozialversicherungspflichtig
ist."
2. Umsetzung
Zur Umsetzung des Urteils bedarf es keiner gesetzlichen
Öffnungsklausel in § 421g SGB III. Sie kann im Wege der
europarechtskonformen Auslegung des § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III
erfolgen. Die DA VGS 421g.18 wird daher wie folgt gefasst: „Der
Vermittlungsgutschein (VGS) ist auch im Falle der Vermittlung in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im EU-/EWR-Ausland oder in
der Schweiz auszuzahlen."
3. Private Arbeitsvermittler mit Geschäftssitz im Ausland
Der VGS ist -
wie auch bisher schon im Falle einer Inlandsvermittlung - an im
EU-/EWR-Ausland und in der Schweiz ansässige und nach dortigem Recht
erlaubt tätige private Arbeitsvermittler auszuzahlen, wenn diese den
VGS-Inhaber in das EU-/EWR-Ausland oder in die Schweiz vermittelt
haben.
4. Zeitpunkt der Anwendung
Von der Entscheidung des EuGH werden alle
Auszahlungsanträge erfasst, die noch nicht abschließend bearbeitet bzw.
noch nicht bestandskräftig abgelehnt sind sowie alle Anträge, die
aufgrund des EuGH-Urteils erstmals gestellt werden. Über sonstige
Auszahlungsanträge ist nach § 44 SGB X zu entscheiden. § 45 SGB I
(Verjährung) ist zu beachten. jetzt § 421g Abs. 1 Satz 4
SGB III; das EuGH-Urteil betrifft einen VGS-Fall aus dem Jahre 2003.
5. Nachweis der Sozialversicherungspflicht
An den Nachweis der
Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind
bei in- und ausländischen Sachverhalten die gleichen Maßstäbe
anzulegen. Es genügt daher wie bei der Inlandsvermittlung die Vorlage
einer Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers in deutscher
Sprache, aus der hervorgeht, dass er ein
sozialver-sicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem
Arbeitnehmer nach dem Recht des Staates eingegangen ist, in dem er
seinen Geschäftssitz hat. Es kann daher die übliche Vermittlungs- und
Beschäftigungsbestätigung verwendet werden. Bei berechtigten Zweifeln
an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung kann die Vorlage
weiterer Beweismittel verlangt werden, z. B. die Vorlage einer
Bescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers. §§ 20, 21 SGB
X sind zu beachten.
6. Nachweis der Gewerbeanmeldung
Dieser Nachweis muss erst seit dem
1.1.2005 geführt werden. Er ist daher nicht bei Vermittlungen
erforderlich, die bis zum 31.12.2004 erfolgten. Private
Arbeitsvermittler mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz
müssen folgende Nachweise vorlegen: - Schriftstück der zuständigen
nationalen Behörde, aus dem hervorgeht, dass die private
Arbeitsvermittlung nach nationalem Recht zulässig war, und ob
gewerberechtliche Be-stimmungen vorsehen, dass das Gewerbe private
Arbeitsvermittlung angemeldet werden muss, - zusätzlich die
Gewerbeanmeldung, wenn aus dem o.g. Schriftstück hervorgeht, dass das
Gewerbe private Arbeitsvermittlung anmeldepflichtig ist. Die RD werden
gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die Zentrale über Besonderheiten
im Zusammenhang mit der Einlösung von VGS durch ausländische Vermittler
zeitnah informiert wird.
7. Sonstiges
- Nationale Bestimmungen von EU-/EWR-Staaten und der
Schweiz, nach denen die Ver-mittlung erlaubnispflichtig ist, stehen der
Auszahlung eines VGS an einen Vermittler mit Geschäftssitz im Inland
nicht entgegen. - Der VGS ist auch dann auszuzahlen, wenn es nach dem
nationalen Recht eines EU/EWR-Staates und der Schweiz unzulässig ist,
von Arbeitnehmern eine Vermittlungsvergütung entgegenzunehmen. - Alle
Nachweise in nichtdeutscher Sprache sollen mit einer amtlich
beglaubigten Über-setzung eingereicht werden. - Alle laufenden
Verfahren wegen rechtswidriger Zahlung sind zu beenden, sofern die
Rechtswidrigkeit nach bisheriger Auslegung ausschließlich darauf
beruht, dass in das Ausland vermittelt wurde. - Die Änderung der
BKB-Vorlagen für die Prüfung der Anträge auf Auszahlung eines VGS wurde
veranlasst. Bis zur Änderung ist die Frage nach einer
sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigung „im Inland" im Falle
einer Vermittlung in das EU-/EWR-Ausland oder in die Schweiz mit „ja"
zu beantworten.
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