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Schweiz erhebt Einspruch gegen eine Vermittlung auf VGS Basis PDF Drucken E-Mail

Keine Vermittlung auf Basis des Vermittlungsgutscheins in die Schweiz möglich!

Aufgrund einer Beschwerde des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) der Schweiz wurde nach Überprüfung der Rechtslage vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgestellt, dass eine Auszahlung des VGS bei einer Vermittlung in die Schweiz gegen das in der Schweiz geltende Recht verstößt.

Hintergrund ist, dass nach Schweizer Recht die private Arbeitsvermittlung in die Schweiz untersagt ist. Im Abkommen zur Personenfreizügigkeit EU/Schweiz wurde die Dienstleistungsfreiheit der privaten Arbeitsvermittlung bzw. Arbeitnehmerüberlas­sung explizit ausgenommen.

Demnach ist die private Arbeitsvermittlung von Deutschland in die Schweiz nicht zulässig und im Umkehrschluss dazu darf der VGS bei einer Vermittlung in die Schweiz nicht ausgezahlt werden.

Diese Information wurde mit der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 08/2007, lfd. Nr. 04 bekanntgegeben.

Die Schweiz entfernt sich mit diesem Schritt wieder weiter von der EU und es bleibt deshalb abzuwarten, ob dieses Urteil auch in Zukunft bestand haben wird.

Bis auf weiteres ist eine Vermittlung in die Schweiz nicht mehr möglich.

Das CPS Netzwerk privater Vermittler® bedauert diese kontraproduktive Entwicklung, sieht sich aber aufgrund der Gesetzeslage zum jetzigen Zeitpunkt gezwungen alle Vermittlungsaktivitäten in die Schweiz einzustellen.

 

 
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