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Gesetz zur "Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" passiert Bundeskabinett

Die aktive Arbeitsmarktpolitik soll stärker auf ihr eigentliches Ziel ausgerichtet werden: das schnelle und effiziente Vermitteln von Arbeitsuchenden in den ersten Arbeitsmarkt.

Dazu hat das Bundeskabinett dem "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" am 25.05.2011 zugestimmt.

Die wichtigsten Passagen zum Vermittlungsgutschein haben wir für Sie zusammen gestellt.


"Die Regelung zum Vermittlungsgutschein wird marktgerecht weiterentwickelt und in die Förderung zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung einbezogen. Die Möglichkeit der Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers wird im Rahmen der Ermessensausübung allen Arbeitsuchenden eröffnet, soweit es für ihre berufliche Eingliederung erforderlich ist. Darüber hinaus wird der Rechtsanspruch auf die Einschaltung eines privaten Arbeitsver-mittlers erhalten, sofern Arbeitslose innerhalb einer Frist von sechs Monaten zwölf Wochen arbeitslos waren. Zur Sicherung der Qualität wird von den privaten Arbeitsvermittlern - wie von anderen Arbeitsmarktdienstleistern auch - die Einhaltung von Qualitätsstandards erwartet."

Es bleibt abzuwarten, wie dies zu lesen ist. Idealerweise VGS für alle die ihn benötigen nach dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit - was jedoch bezweifelt werden darf -, auf jeden Fall hat der Arbeitssuchende in Zukunft nach 12 Wochen (bisher 6 Wochen) ein gesetzliches Anrecht auf einen Vermittlungsgutschein.

 

Darüber hinaus soll mit dem Gesetz der Wettbewerb gestärkt werden.

"Zu diesem Zweck geht der bis zum 31. März 2012 befristete Vermittlungsgutschein für
Arbeitsuchende nach dem bisherigen § 421g in den neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auf. Die Möglichkeit der Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers wird im Rahmen der Ermessensausübung allen Arbeitsuchenden eröffnet, soweit es für ihre berufliche Eingliederung erforderlich ist. Die starren Voraussetzungen für die Erlangung des bisherigen Vermittlungsgutscheins, die sich nicht am individuellen Unterstützungsbedarf, sondern an Leistungsbezug und Dauer der Arbeitslosigkeit orientiert haben, entfallen zugunsten einer am Einzelfall ausgerichteten Förderentscheidung.

Darüber hinaus wird der Rechtsanspruch auf die Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers erhalten, sofern Arbeitslose innerhalb einer Frist von sechs Monaten zwölf Wochen arbeitslos waren. Durch die Entfristung der Regelung wird die Planungssicherheit der privaten Arbeitsvermittler gestärkt. Durch die Einbeziehung des bisherigen Vermittlungsgutscheins in die neue Vorschrift wird das Verhältnis zwischen zu vermittelnden Arbeitsuchenden, privaten Arbeitsvermittlern und der Agentur für Arbeit und ihre Zusammenarbeit auf eine neue Grundlage gestellt. Mit dem neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erteilt die Agentur für Arbeit eine verbindliche Förderzusage, auf deren Grundlage die privaten Arbeitsvermittler als Träger im Sinne von § 21 tätig werden können, soweit sie nach § 178 für eine Förderung nach diesem Buch zugelassen sind. Die privaten Arbeitsvermittler werden durch die Einbindung ihrer Leistungen in die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu Partnern der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter; sie arbeiten gemeinsam mit ihnen an der Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele. Die Möglichkeiten der Einbindung privater Arbeitsvermittler werden zudem erweitert, da es ihnen in stärkerem Maße als bisher ermöglicht wird, spezialisierte und individuelle Betreuung über das Gutscheinverfahren anzubieten. Sie können zum Beispiel künftig über das reine Vermittlungsgeschäft hinaus
zugelassene Angebote unterbreiten, bei denen auch Aufwände honoriert werden
können.
"
 
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