VGS wird zum AVGS
Der Bundestag hat am 23.09.2011 im "Gesetz zur Neuregelung
arbeitsmarktpolitischen Instrumente" den Vermittlungsgutschein
unbefristet verlängert und leicht verändert.
Die Neuregelungen ab dem 01.04.2012 sind im wesentlichen:
•Bezieher von Arbeitslosengeld I können nach dem Ermessen der
Arbeitsagentur den Vermittlungsgutschein ab dem ersten Tag der
Arbeitslosmeldung erhalten. Nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit und
Leistungsbezug haben ALG-I-Empfänger einen Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein.
•Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können nach dem Ermessen des Arbeitsvermittlers des Jobcenters / der Optionskommune den Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.
•Nichtleistungsbezieher erhalten erstmals den
Vermittlungsgutschein, dieser wird wie für Hartz-IV-Empfänger nach dem
Ermessen des Leistungsträgers erteilt.
Damit ist die lange Erprobungsphase des Vermittlungsgutscheins seit 2002 abgeschlossen.
Die aktuellen gesetzlichen Regelungen besagten, dass Bezieher von Arbeitslosengeld I nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit
und Leistungsbezug einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines haben. Dies wurde vom Bundestag zum
01.04.2012 nun dahingehend erweitert, dass der neue Aktivierungs-/ und Vermittlungsgutschein bereits früher, nämlich ab
Arbeitslosmeldung ausgestellt werden kann. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Fallmanagers bei der Arbeitsagentur. Nach 6 Wochen muss die Arbeitsagentur den Gutschein dann auf Antrag ausstellen.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II, war es eine Ermessensentscheidung: der Vermittlungsgutschein konnte nach 6 Wochen Leistungsbezug ausgestellt werden. Diese Wartezeit ist jetzt weggefallen. Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug, etwa in einer Bedarfsgemeinschaft mit zu viel Einkommen, können nun erstmals auch den Gutschein nach dem Ermessen ihres Fallmangers ausgestellt bekommen.
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