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Update: Vermittlungsgutscheinverlängerung bis 31.12.2011 |
§ 421g SGB III - Vermittlungsgutschein wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zwei Monate“ durch die Worte
„sechs Wochen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2010“ durch die Angabe
„2011“ ersetzt.’
Hiermit wird wieder zur alten Regelung zurück gegangen, dass Arbeitsuchenden der Vermittlungsgutschein bereits wieder nach 6 Wochen Arbeitssuche ausgestellt werden muss, sofern die restlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
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