| CPS informiert - Neuregelung Zertifizierung ab 1.4.2012 |
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Liebe Kolleginnen und Kollegen, im Zuge des am 01.04.2012 in Kraft tretenden „Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ gibt es einige neue Anforderungen an Beschäftigungs- und Qualifizierungsunternehmen. Ab dem 01.04.2012 müssen nun auch alle Träger, die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III-neu) oder andere Arbeitsmarktinstrumente anbieten, über eine Trägerzertifizierung verfügen. Die Durchführung von Maßnahmen ohne vorliegende Trägerzertifizierung ist ab dem 01.04.2012 dann ausschließlich für Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II möglich. Die Anforderung ist im Gesetz in § 176 (1) formuliert. Welche Voraussetzungen im Rahmen einer solchen Trägerzertifizierung erfüllt werden müssen, soll im Rahmen einer Verordnung geklärt werden, die gegenwärtig noch erarbeitet wird und nach jetzigem Informationsstand Ende Februar 2012 vom BMAS vorgelegt werden soll. Die neue Rechtsverordnung wird die bisherige AZWV ersetzen. Dies bedeutet, dass alle Unternehmen, die gegenwärtig eine gültige AZWV-Trägerzertifizierung haben oder diese nach den geltenden Regelungen (nach AZWV) bis zum 31.03.2012 erwerben, können auf dieser Grundlage auch nach in Kraft treten des neuen Gesetzes zum 01.04.2012 arbeiten. Vor dem 31.03.2012 erworbene Zertifizierungen haben Gültigkeit für den gesamten Zertifizierungszyklus von drei Jahren, d.h., sie gelten dann ggf. auch nach dem als Übergangsfrist festgelegten 31.12.2012 hinaus. Alle Unternehmen, die bislang noch keine Zertifizierung benötigten, sollten sich umgehend mit dem Aufbau eines Qualitätsmanagements befassen. Wer sich nach bisherigem Recht im Anerkennungsverfahren befindet, sollte zum 31.03.2012 hiermit zum Abschluss kommen, um die Übergangsfrist ausschöpfen zu können.
Details der neuen Rechtsverordnung sind noch nicht bekannt, Quelle: bag arbeit – QM-Newsletter |
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